Vereinssatzung

§ 1
Name, Sitz, Vereinsfarben und Zweck

  1. Der am 02. Juni 1919 in Clausen gegründete Sportverein führt den Namen „Fußballklub 19, Clausen“.
    Er ist Mitglied des Südwestdeutschen Fußballverbandes und der anderen Landesfachverbände, sowie des Sportbundes Pfalz. Der Verein hat seinen Sitz in Clausen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pirmasens eingetragen (VR 468).
  2. Die Vereinsfarben sind schwarz – gelb.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.

§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand oder den beauftragten Vertreter.
3) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand (§ 11 Abs. 1b der Satzung).

§ 3
Ehrenmitglieder

Durch Beschluß des Gesamt-Vorstandes können Mitglieder auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Durch einfache Mehrheit der Generalversammlung kann ein Mitglied zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenspielleiter ernannt werden.

§ 4
Rechte und Pflichte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere das Wahlrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann monatlich, vierteljährlich oder jährlich entrichtet werden. Bei Ausscheiden aus dem Verein ist der Monatsbeitrag der letzten drei Monate zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge für Schüler, Jugendliche, Erwachsene beiderlei Geschlechts werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und entsprechen den Rahmensätzen des Sportbundes Pfalz.
Die Sportjugend führt und verwaltet sich selbständig. Die ihr zufließenden Mittel dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Aufwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5
Stimmrecht Jugendlicher

Jugendliche Mitglieder haben in der Generalversammlung bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Sie wählt den Jugendleiter selbst. Der gewählte Jugendleiter muss durch die Generalsversammlung bestätigt werden.

§ 6
Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zulässig. Die Monatsbeiträge müssen bis zum Ende des Kalendervierteljahres entrichtet sein.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
    2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    4. wegen unehrenhaften Handlungen

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 7
Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen, sowie des Sportgeländes
  3. Ausschluss aus dem Verein

Der Bescheid über diese Maßnahme ist mit Einschreiberief zuzustellen.

§ 8
Vereinsorgange

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Mitarbeiterkreis
  3. der Vorstand

§ 9
Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alle drei Jahre statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. der Vorstand beschließt oder
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in der Presse und durch Plakate. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung soll eine Frist von 14 Tagen liegen.
  5. Mit der Einberufung der Generalversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Neuwahlen
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder Versammlungsleiters den Ausschlag.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln beschlossen werden.
  8. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen ist, dass sie als Tagungsordnungspunkt aufgenommen werden kann.
  9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 10
Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören:

  1. die Mitglieder des Vorstandes
  2. die Abteilungsleiter
  3. die Betreuer, Platz- und Ballwarte
  4. die Übungsleiter
  5. Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis und höherer Ebene
  6. Kassenprüfer

Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.

Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

§ 11
Der Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
    1. als geschäftsführender Vorstand:
      bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetriebsleiter
    2. als Gesamtvorstand:
      bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand a)
    3. den Ressortleitern für Wettkampfsport
      • Jugendsport
      • Breiten- und Freizeitsport
      • Frauensport
      • Verwaltungsfragen
      • Ausschüsse, wie Wirtschafts- und Vergnügungsausschuss
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. der Schriftführer. Jede von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
  3. Die Vertreter der Abteilungen werden durch diese gewählt.
  4. Der Vorstand leitet den Verein. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
    Bei Ausschreiben eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
    1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Anregungen des Mitarbeiterkreises
    2. Bewilligung der Ausgaben
    3. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
  6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
    Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufende zu informieren.
  7. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
  8. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer haben das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 12
Ausschüsse

  1. Für die Bereiche Jugend, Freizeit, Breiten- und Wettkampfsport werden Ausschüsse gebildet. Ebenso wird ein Wirtschafts- und Vergnügungsausschuss gebildet.
  2. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Ausschüsse bilden und die Mitglieder dazu berufen.

§ 13
Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
  2. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter und seine Mitarbeiter geleitet. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 14
Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse, sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15
Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 16
Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins, sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung den Kassenbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 17
Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkte „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel dieser Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten nicht 50% dieser Mitglieder anwesend sein, so muss die Versammlung neu einberufen werden, die dann mit dreiviertel der Stimmen der Anwesenden beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Südwestdeutschen Fußballverband, Ludwigshafen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in der Gemeinde Clausen verwendet werden darf.

§ 18

Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

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